Consultra AG
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Beglaubigung Ihrer Übersetzung

Wir lassen Ihre Übersetzung notariell beglaubigen und holen auf Wunsch eine Überbeglaubigung (Apostille) bei der Staatskanzlei ein.

Beglaubigung

In der Schweiz gibt es, mit Ausnahme des Kantons Genf, keine vereidigten Übersetzer oder Übersetzungsfirmen, die rechtlich gültige Übersetzungen vornehmen können. Eine Übersetzung muss daher bei einem Notariatsbüro oder in einigen Kantonen von einem frei praktizierenden Notar beglaubigt werden.

Eine Übersetzung von Consultra kann nur durch Consultra selbst bei einem Notar beglaubigt werden.

Das Notariat prüft nicht den Inhalt, sondern bestätigt lediglich den unterschriebenen Satz, dass das Übersetzen "nach bestem Wissen und Gewissen" von uns ausgeführt wurde.

Überbeglaubigung bzw. Apostillierung

Die Überbeglaubigung durch die Staatskanzlei resp. die Beglaubigung der Unterschrift des Notars wird meistens nur von ausländischen Konsulaten verlangt.

Die Überbeglaubigung kann von Ihnen selbst oder durch uns eingeholt werden.

Die Überbeglaubigung bzw. Apostillierung der von der Staatskanzlei überbeglaubigten Übersetzung erfolgt dann durch das Konsulat bzw. die Botschaft des jeweiligen Landes, für welche die Übersetzung bestimmt ist.